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§ 81 GKrimDVDV 2020 — Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.