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# § 8 GKrimDVDV 2020 — Einstellung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 08.07.2023 bis 02.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

- 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,

- 2. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und

- 3. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

- 1. über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

- 2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 8 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/8?asof=2023-07-08

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