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§ 8 GKrimDVDV 2020 — Einstellung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 08.07.2023 bis 02.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
3.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1.
über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

(3) (weggefallen)