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# § 67 GKrimDVDV 2020 — Prüfung im Polizeitraining

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 08.07.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist

- 1. im ersten Teil

  - a) die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

  - b) die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

- 2. im zweiten Teil

  - a) die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

  - b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.

(5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

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Zitiervorschlag: § 67 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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