nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 66 GKrimDVDV 2020 — Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 08.07.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

- 1. Polizeitraining,

- 2. Dienstkunde und

- 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.

---

Zitiervorschlag: § 66 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/66?asof=2023-07-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
