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# § 63 GKrimDVDV 2020 — Verteilung und Inhalt der Module

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 08.07.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

```
	Modul	Inhalt
	1	2
1	Modul 1	Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes
2	Modul 2	Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
3	Modul 3	Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
4	Modul 4	Begleitende Berufspraxis
5	Modul 5	Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext
6	Modul 6	Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7	Modul 7	Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8	Modul 8	Politisch motivierte Kriminalität“
```

(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

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Zitiervorschlag: § 63 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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