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# § 63 GKrimDVDV 2020 — Verteilung und Inhalt der Module

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

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Modul 1	Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2	Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
Modul 3	Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
Modul 4	Ausgewählte Formen der Kriminalität, Gewaltkriminalität
Modul 5	Begleitende Berufspraxis
Modul 6	Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Modul 7	Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität
Modul 8	Politisch motivierte Kriminalität
Modul 9	Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
```

(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

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Zitiervorschlag: § 63 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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