(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.