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§ 61 GKrimDVDV 2020 — Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind Präsenzlehrveranstaltungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.