nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 GKrimDVDV 2020 — Bewertung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:

```
	Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl	Rangpunkte/ Rangpunktzahl	Note	Notendefinition
	1	2	3	4
1	93,70 bis 100,00	15	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	87,50 bis 93,69	14
3	83,40 bis 87,49	13	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4	79,20 bis 83,39	12
5	75,00 bis 79,19	11
6	70,90 bis 74,99	10	befriedigend	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7	66,70 bis 70,89	9
8	62,50 bis 66,69	8
9	58,40 bis 62,49	7	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10	54,20 bis 58,39	6
11	50,00 bis 54,19	5
12	41,70 bis 49,99	4	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13	33,40 bis 41,69	3
14	25,00 bis 33,39	2
15	12,50 bis 24,99	1	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16	0,00 bis 12,49	0
```

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Bei der Bewertung durch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen Bewertungen.

(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

---

Zitiervorschlag: § 5 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/5?asof=2020-12-17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
