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# § 43 GKrimDVDV 2020 — Durchführung und Bestandteile der Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die Verteidigung besteht aus

- 1. einer Präsentation der Thesis und

- 2. einem Prüfungsgespräch.

(3) In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

- 1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

- 2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

(4) Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 43 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/43?asof=2021-08-24

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