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# § 42 GKrimDVDV 2020 — Prüfungskommission

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

- 1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

- 2. einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und

- 3. einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.

Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 42 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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