nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 GKrimDVDV 2020 — Erholungsurlaub

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.