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# § 37 GKrimDVDV 2020 — Abgabe der Thesis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben.

(2) Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

- 1. die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

- 2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.

(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.

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Zitiervorschlag: § 37 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/37?asof=2020-12-17

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