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§ 35 GKrimDVDV 2020 — Freistellung vom Dienst

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende vom Dienst freigestellt.