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# § 33 GKrimDVDV 2020 — Prüfende für die Thesis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.

(2) Als Prüfende können bestellt werden:

- 1. hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,

- 2. nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,

- 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder

- 4. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die

  - a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder

  - b) mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.

Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.

(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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Zitiervorschlag: § 33 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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