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§ 30 GKrimDVDV 2020 — Zweck der Thesis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.