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# § 23 GKrimDVDV 2020 — Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form

- 1. einer Klausur,

- 2. einer Präsentation,

- 3. einer Hausarbeit,

- 4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder

- 5. eines Kurzvortrags.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022

- 1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

- 2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

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Zitiervorschlag: § 23 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2021-08-24

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