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§ 20 GKrimDVDV 2020 — Bestandteile der Laufbahnprüfung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
den Modulprüfungen und
2.
der Bachelorarbeit.