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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus