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§ 1a GKrimDVDV 2020 — Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Außer Kraft: § 1a ist seit 13.04.2025 nicht mehr im GKrimDVDV 2020 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 03.01.2023.

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.