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§ 18a GKrimDVDV 2020 — Prüfung im Polizeitraining

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 08.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist

1.
im ersten Teil
a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
2.
im zweiten Teil
a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.