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§ 14 GKrimDVDV 2020 — Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten.