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# § 12 GKrimDVDV 2020 — Verteilung und Inhalt der Module

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:

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Fachstudien I	Modul 1	Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2	Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3	Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 4	Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
Fachstudien II	Modul 5	Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, Teil 1: Grundlagen zu den Aufgaben, zur Organisation und zum Handeln der Polizei
Modul 6	Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit, Massen- und Straßenkriminalität und besonderen Tätergruppen
Modul 7	Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, Teil 2: Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität
Praxisinte-grierende Studienzeiten I	Modul 8	Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei
Fachstudien III	Modul 9	Das Bundeskriminalamt im nationalen, europäischen und internationalen Kontext: Zuständigkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusammenarbeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
Modul 10	Maßnahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, Teil 3: Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
Modul 11	Schwere Kriminalität, organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
Modul 12	Politisch motivierte Kriminalität
Praxisinte-grierende Studienzeiten II	Modul 13	Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Bundeskriminalamt
Bachelorarbeit	Modul 14	Thesis der Bachelorarbeit
```

(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Studienabschnitt „Bachelorarbeit“ dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(2) Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszurichten.

(4) Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“. Der Inhalt der Module 1 bis 4 entspricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.

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Zitiervorschlag: § 12 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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