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§ 111 GKrimDVDV 2020 — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.