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§ 105 GKrimDVDV 2020 — Klausur

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.