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§ 105 GKrimDVDV 2020 — Klausur

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.