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# § 101 GKrimDVDV 2020 — Praktische Prüfungen

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen abzulegen.

(2) Je eine Prüfung ist

- 1. die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und

- 2. die Kontrollübung Schießen.

(3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Abschluss des Moduls 9 durchgeführt sein.

(4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“.

(5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.

(6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

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Zitiervorschlag: § 101 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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