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§ 4 GKVRefG 2000 — Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern

GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.