nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 GKGBbg (Brandenburg) — Inhalt der Vereinbarung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die Beteiligten und die einzelnen Aufgaben zu bestimmen.

(2) In der delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, bei der übertragenden Kommune verbleibt.

(3) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann der beauftragenden oder übertragenden Kommune ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe eingeräumt werden.

(4) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll eine Kostenregelung enthalten sein.

(5) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung unbefristet oder über mehr als zwanzig Jahre geschlossen, so ist in der Vereinbarung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sie durch einen einzelnen Beteiligten gekündigt oder durch alle Beteiligten aufgehoben werden kann. Das besondere Kündigungsrecht nach § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 7 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/7?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
