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§ 49 GKGBbg (Brandenburg) — Rechtsfehler bei der gemeinsamen kommunalen Anstalt

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 47 und 48 gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt entsprechend. Dabei entsprechen

der Zweckverband der gemeinsamen kommunalen Anstalt,

das Verbandsmitglied dem Träger,

die Verbandsversammlung dem Verwaltungsrat und

die Verbandssatzung der Anstaltssatzung.