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# § 48 GKGBbg (Brandenburg) — Rechtsfehler beim Ausscheiden aus einem Zweckverband

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn

die Verbandsversammlung auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen hat, die das Ausscheiden des Verbandsmitgliedes vorsieht,

die Änderung der Verbandssatzung wirksam öffentlich bekannt gemacht worden ist und

das ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben.

Das Ausscheiden gilt insbesondere als vollzogen, wenn das ausscheidende Verbandsmitglied als Aufgabenträger hinsichtlich der Aufgaben, die auf den Zweckverband übertragen waren, aufgetreten ist.

(2) Hat die Verbandsversammlung auf Antrag eines Verbandsmitgliedes entgegen § 32 Absatz 5 einen Beschluss über das Ausscheiden dieses Mitgliedes mit der für Satzungsänderungen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mehrheit gefasst, ohne eine Änderung der Verbandssatzung zu beschließen, so wird die Änderung der Verbandssatzung rückwirkend zum ersten Tag des übernächsten auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über das Ausscheiden folgenden Monats wirksam, soweit nicht in der Beschlussfassung ein späterer Zeitpunkt für das Ausscheiden bestimmt gewesen ist.

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Zitiervorschlag: § 48 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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