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# § 47 GKGBbg (Brandenburg) — Rechtsfehler beim Beitritt in einen Zweckverband und bei der Verbandssatzung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zum Verbandsbeitritt, fehlende oder nicht feststellbare Anträge von beitretenden Kommunen sowie fehlende oder nicht feststellbare Satzungsänderungsbeschlüsse der Verbandsversammlung zum Beitritt sind von Anfang an unbeachtlich, wenn die Beteiligten den Beitritt tatsächlich vollzogen haben. Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn die Kommunen als Verbandsmitglied aufgetreten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vertreterinnen und Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die Kommune mehr als einmal an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an den Beschlussfassungen beteiligt haben.

(2) Weist die Verbandssatzung eines Zweckverbandes einzelne Bestimmungen, die nach § 13 Absatz 2 zum notwendigen Satzungsinhalt gehören, nicht auf, steht dies nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze der Wirksamkeit der Verbandssatzung von Anfang an nicht entgegen.

(3) Fehlt in der Verbandssatzung die Bestimmung der Verbandsmitglieder oder ist diese nicht vollständig, gilt als Verbandsmitglied, wer tatsächlich als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Kommunen sind insbesondere dann als Verbandsmitglieder aufgetreten, wenn Vertreterinnen oder Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die Kommune mehr als einmal an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an den Beschlussfassungen beteiligt haben.

(4) Fehlen in der Verbandssatzung wirksame Regelungen zu den Aufgaben des Zweckverbandes, gelten die ausschließlich von dem Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben als vereinbart.

(5) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Namen des Zweckverbandes, gilt der von dem Zweckverband im Rechtsverkehr verwendete Name als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Sitz des Zweckverbandes, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, an dem der Zweckverband seine Verwaltung oder die Geschäftsstelle unterhält. Ist der Sitz nach Satz 2 nicht bestimmbar, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, der in der Anschrift des Zweckverbandes angegeben wird.

(6) Fehlt in der Verbandssatzung ein wirksamer Umlagemaßstab, gilt der Umlagemaßstab als vereinbart, nach dem die Verbandsmitglieder seit Aufnahme der Verbandstätigkeit einvernehmlich zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben. Ist ein einheitlicher Umlagemaßstab nach Satz 1 nicht bestimmbar, bemisst sich die Verbandsumlage nach der Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung.

(7) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachungen, gilt die von dem Zweckverband verwendete Bekanntmachungsform als vereinbart, wenn sich die Betroffenen aufgrund der verwendeten Bekanntmachungsform in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Bekanntmachungsinhalt verschaffen können. Ist eine einheitliche wirksame Bekanntmachungsform danach nicht feststellbar, gilt die öffentliche Bekanntmachung in der Form nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder im Fall des § 42 Absatz 5 Satz 1 in der Form nach § 14 Absatz 1 Satz 2 als vereinbart.

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Zitiervorschlag: § 47 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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