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# § 46 GKGBbg (Brandenburg) — Rechtsfehler bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist in einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Bestimmung unwirksam, dass die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, bei der übertragenden Kommune verbleibt, so gilt von Anfang an als vereinbart, dass die Kommune zum Satzungs- oder Verordnungserlass befugt ist, die die Satzung oder Verordnung tatsächlich erlassen hat.

(2) Fehlt in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die unbefristet oder über mehr als zwanzig Jahre geschlossen ist, eine wirksame Regelung über die Voraussetzungen, unter denen sie durch einen einzelnen Beteiligten gekündigt oder durch alle Beteiligten aufgelöst werden kann, so gilt von Anfang an als vereinbart, dass jeder Beteiligte zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres kündigen kann.

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Zitiervorschlag: § 46 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/46?asof=2026-07-30

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