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# § 44 GKGBbg (Brandenburg) — Schlichtung von Streitigkeiten

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit oder aus Verbands- oder Anstaltssatzungen nach diesem Gesetz kann vor Anrufung eines Gerichts die Kommunalaufsichtsbehörde zur Schlichtung unter Darlegung des Sach- und Streitstandes angerufen werden, soweit nicht in der Vereinbarung oder der Satzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterbreitet einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit; die kommunalaufsichtsbehördlichen Befugnisse bleiben unberührt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen.

Teil 7

Übergangs- und Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 44 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/44?asof=2026-07-30

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