# § 41 GKGBbg (Brandenburg) — Genehmigungspflichten

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie deren Änderung, Kündigung und Aufhebung sind genehmigungsfrei, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) (aufgehoben)

(3) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen

delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, soweit durch sie pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen werden, sowie deren Aufhebung,

Änderungen und Kündigungen einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Nummer 1, soweit der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird,

Vereinbarungen über die Verbands- oder Anstaltssatzung sowie die Aufhebung dieser Satzungen,

Änderungen einer Verbands- oder Anstaltssatzung, soweit der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten geändert wird.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind andere Behörden zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Abweichend davon besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn für die Übertragung oder die Durchführung der Aufgabe eine besondere Genehmigung erforderlich ist und zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.

(6) Beantragen die Beteiligten eine Genehmigung und entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde, dass eine Genehmigungspflicht nicht besteht, gilt die Vereinbarung oder Maßnahme auch gegenüber Dritten als genehmigungsfrei, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung der Vereinbarung oder Maßnahme auf die Entscheidung hingewiesen wird.

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Zitiervorschlag: § 41 GKGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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