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# § 4 GKGBbg (Brandenburg) — Arbeitsgemeinschaft

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Kommunen können aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. An der Arbeitsgemeinschaft können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Mitglieder beteiligen.

(2) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Mitglieder Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen und die Tätigkeit von Einrichtungen, Dienststellen oder Unternehmen der Mitglieder aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten, andere Formen kommunaler Zusammenarbeit vorzubereiten oder die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(3) Durch Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft werden die Mitglieder nicht gebunden.

(4) In dem Vertrag über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der Vertrag wird mit seinem Abschluss wirksam. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.

Teil 3

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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Zitiervorschlag: § 4 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/4?asof=2026-07-30

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