nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 38 GKGBbg (Brandenburg) — Anwendung von Rechtsvorschriften

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf gemeinsame kommunale Anstalten sind die Vorschriften der §§ 94 und 95 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie sonstige Rechtsvorschriften, die für die kommunale Anstalt gelten, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch gemeinsame kommunale Anstalten als Gemeindeverbände, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.