nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 35 GKGBbg (Brandenburg) — Zusammenschluss von Zweckverbänden

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zweckverbände können einen neuen Zweckverband bilden. Die Neubildung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlungen. Beteiligte, die gegen die Neubildung gestimmt haben, können die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeit der Neubildung des Zweckverbandes kündigen; § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst.

(2) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte der Verbandsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen; § 14 gilt entsprechend. Für die Vereinbarung weiterer Satzungen gilt § 15 entsprechend.

(3) Ein Zweckverband kann sich mit seinem vollständigen Aufgabenbestand in einen anderen Zweckverband eingliedern. Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des eingegliederten Zweckverbandes. Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 35 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/35?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
