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# § 35 GKGBbg (Brandenburg) — Zusammenschluss von Zweckverbänden

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweckverbände können einen neuen Zweckverband bilden. Die Neubildung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlungen. Beteiligte, die gegen die Neubildung gestimmt haben, können die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeit der Neubildung des Zweckverbandes kündigen; § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst.

(2) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte der Verbandsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen; § 14 gilt entsprechend. Für die Vereinbarung weiterer Satzungen gilt § 15 entsprechend.

(3) Ein Zweckverband kann sich mit seinem vollständigen Aufgabenbestand in einen anderen Zweckverband eingliedern. Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des eingegliederten Zweckverbandes. Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 35 GKGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/35

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