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# § 32 GKGBbg (Brandenburg) — Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Beitritt setzt einen Antrag bei dem Zweckverband voraus. In dem Antrag soll erklärt werden, welche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Forderungen mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen.

(2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband setzt den Antrag des Verbandsmitgliedes bei dem Zweckverband voraus. Ist beim Austritt eine Auseinandersetzung notwendig, schließen das austrittswillige Verbandsmitglied, der Zweckverband und soweit erforderlich weitere Beteiligte eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Einigen sich die Beteiligten nach mindestens zwei ernsthaften Einigungsversuchen nicht, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid. Der Antrag muss den Austrittsgrund sowie den Stand der Einigungsgespräche mit den offenen Streitpunkten und den von den Beteiligten vorgeschlagenen Lösungen dokumentieren. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und die Kostentragung der Beteiligten in dem Bescheid regeln.

(4) Anstelle des Verfahrens nach Absatz 3 können die Beteiligten eine Schiedsvereinbarung schließen oder ein Schiedsverfahren in der Verbandssatzung vorsehen.

(5) Über den Antrag auf Beitritt oder Austritt entscheidet die Verbandsversammlung durch Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung. Für die öffentliche Bekanntmachung und die Wirksamkeit der Änderung gilt § 14 entsprechend.

(6) Erklärt ein Verbandsmitglied eine Kündigung, gilt dies als Antrag nach Absatz 2. Das kündigende Verbandsmitglied hat einen Anspruch auf Änderung der Verbandssatzung nach Absatz 5, soweit das Recht zur Kündigung aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für einen sachlich oder örtlich begrenzten Beitritt oder Austritt eines Beteiligten, der bereits Verbandsmitglied ist.

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Zitiervorschlag: § 32 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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