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# § 31 GKGBbg (Brandenburg) — Änderungen der Verbandssatzung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verbandssatzung kann andere Mehrheiten als die gesetzlichen Bestimmungen und die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. Änderungen der Verbandssatzung können auch durch Neufassung erfolgen.

(2) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf zudem der Einstimmigkeit der kommunalen Verbandsmitglieder.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung der Änderungen gilt § 14 Absatz 1 entsprechend. Eine öffentliche Bekanntmachung genehmigungsfreier Änderungen erfolgt nicht, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss gemäß § 113 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beanstandet oder einstweilig beanstandet.

(4) Die Änderungen werden am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder der Änderungssatzung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Genehmigungspflichtige Änderungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können Rechtsfehler nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.

(5) Ändert sich der Kreis der Verbandsmitglieder, ohne dass es hierfür eines Beschlusses der Verbandsversammlung bedurfte, ist die Verbandssatzung entsprechend zu ändern. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Änderung der Verbandssatzung wird insoweit am Tag der Änderung des Kreises der Verbandsmitglieder wirksam.

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Zitiervorschlag: § 31 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/31?asof=2026-07-30

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