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# § 30 GKGBbg (Brandenburg) — Örtliche Prüfung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Hat der Zweckverband kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des kommunalen Verbandsmitgliedes, dem die Zuständigkeit für die örtliche Prüfung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch die Verbandssatzung übertragen wurde. Der Zweckverband kann sich auch des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Kommune bedienen. In allen anderen Fällen obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wo der Zweckverband seinen Sitz hat. Der Zweckverband trägt die Kosten der Prüfung.

Abschnitt 4

Änderungen des Zweckverbandes

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Zitiervorschlag: § 30 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/30?asof=2026-07-30

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