# § 30 GKGBbg (Brandenburg) — Örtliche Prüfung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat der Zweckverband kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des kommunalen Verbandsmitgliedes, dem die Zuständigkeit für die örtliche Prüfung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch die Verbandssatzung übertragen wurde. Der Zweckverband kann sich auch des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Kommune bedienen. In allen anderen Fällen obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wo der Zweckverband seinen Sitz hat. Der Zweckverband trägt die Kosten der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 30 GKGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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