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# § 28 GKGBbg (Brandenburg) — Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe für den Zweckverband sinngemäß Anwendung finden, wenn der Zweckverband sich überwiegend wirtschaftlich betätigt (§ 91 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Jahresabschluss des Zweckverbandes ein Beteiligungsbericht entsprechend § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg als Anlage beizufügen. Rechtsvorschriften, die aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Beteiligungsbericht erlassen wurden, gelten entsprechend.

(3) Die Verbandssatzung kann in den Fällen des Absatzes 1 vorsehen, dass zuständige Stelle für die Jahresabschlussprüfung das nach § 30 zuständige Rechnungsprüfungsamt ist.

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Zitiervorschlag: § 28 GKGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/28

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