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# § 26 GKGBbg (Brandenburg) — Besondere Regelungen zur Abgabe von Erklärungen

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll und die nach § 57 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durch zwei Personen abzugeben sind, sind

von

der Verbandsleitung oder

einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Verbandsleitung und

von

der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung,

einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung,

einer oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten des Zweckverbandes oder

einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung

abzugeben. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Abgabe einer Erklärung nach Satz 1 durch die Verbandsleitung oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Verbandsleitung genügt.

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Zitiervorschlag: § 26 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/26?asof=2026-07-30

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