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# § 24 GKGBbg (Brandenburg) — Stellvertretung der Verbandsleitung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verbandsversammlung wählt eine ehrenamtliche allgemeine Stellvertreterin oder einen ehrenamtlichen allgemeinen Stellvertreter der Verbandsleitung für die Dauer von acht Jahren aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Bediensteten des Zweckverbandes oder der Personen nach § 22 Absatz 2. Die Verbandsversammlung kann eine kürzere Wahlzeit beschließen. Für die Abwahl gilt § 21 Absatz 4 entsprechend. Werden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, bestimmt die Verbandsversammlung die Reihenfolge der Vertretung.

(2) Bei Zweckverbänden, denen Aufgaben mit Anschluss- und Benutzungszwang übertragen worden sind, soll die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter der Verbandsleitung aus dem Kreis der Personen nach § 22 Absatz 2 oder der Bediensteten des Zweckverbandes gewählt werden. § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 1 gelten entsprechend.

(3) Die nach Absatz 2 gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordneten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen und die Funktion der ehrenamtlichen allgemeinen Stellvertretung der Verbandsleitung auszuüben. § 20 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

(4) Sind die Verbandsleitung und alle Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert oder sind diese Ämter vakant, so nehmen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Mitglieder die Stellvertretung wahr. Im Falle der Verhinderung oder Vakanz aller Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten treten deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an die Stelle. Die Reihenfolge der Stellvertretung nach Satz 1 und 2 bestimmt sich nach dem Lebensalter, soweit die Verbandsversammlung nichts anderes beschließt.

(5) Für die Aufwandsentschädigung gilt § 22 Absatz 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 24 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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