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§ 23 GKGBbg (Brandenburg) — Hauptamtliche Verbandsleitung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die hauptamtliche Verbandsleitung muss die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ausreichende Erfahrung für die wahrzunehmende Aufgabe haben.

(2) Die Stelle der hauptamtlichen Verbandsleitung ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl kann die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch Beschluss von der Ausschreibung absehen.

(3) Im Anstellungsvertrag einer hauptamtlichen Verbandsleitung sind die Befristung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Abwahl gemäß § 21 zu berücksichtigen.