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# § 22 GKGBbg (Brandenburg) — Ehrenamtliche Verbandsleitung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verbandsleitung ist ehrenamtlich tätig, wenn die Verbandssatzung keine hauptamtliche Verbandsleitung vorsieht.

(2) Bei Zweckverbänden, denen Aufgaben mit Anschluss- und Benutzungszwang übertragen worden sind und die keine hauptamtliche Verbandsleitung haben, soll als ehrenamtliche Verbandsleitung eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsmitglieder, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordnete gewählt werden. Entfallen die Voraussetzungen nach Satz 1 für die Wahl, soll die ehrenamtliche Verbandsleitung abgewählt werden; § 21 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(3) Die nach Absatz 2 gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordneten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen und die Funktion als ehrenamtliche Verbandsleitung auszuüben. § 20 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

(4) Die ehrenamtliche Verbandsleitung kann vom Zweckverband eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Entschädigungssatzung erhalten.

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Zitiervorschlag: § 22 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/22?asof=2026-07-30

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