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# § 20 GKGBbg (Brandenburg) — Besondere Regelungen über Einberufung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Einberufung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Zweckverbandes erfolgt durch die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Person nach § 19 Absatz 3 Satz 1.

(2) Die Beschlussfähigkeit nach § 38 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn die anwesenden Vertretungspersonen der kommunalen Mitglieder weniger als die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen. Dies gilt auch für den Fall einer erneuten Einberufung nach § 38 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(3) Beschlüsse werden, soweit durch ein Gesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Schreibt ein Gesetz oder die Verbandssatzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

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Zitiervorschlag: § 20 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/20?asof=2026-07-30

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