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# § 2 GKGBbg (Brandenburg) — Formen der kommunalen Zusammenarbeit

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Kommunen können nach diesem Gesetz

in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4),

mandatierende oder delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (§§ 5 bis 9),

Zweckverbände bilden oder sich an Zweckverbänden beteiligen (§§ 10 bis 36),

gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalten) errichten oder sich an gemeinsamen kommunalen Anstalten als Träger beteiligen (§§ 37 bis 40).

Sonstige Regelungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit schließen die Formen nach Satz 1 nur aus, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist.

(2) Die Möglichkeiten der Kommunen, in den Formen des Privatrechts zusammenzuarbeiten, bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/2?asof=2026-07-30

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