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# § 16 GKGBbg (Brandenburg) — Vermögensübertragung und Ausgleich

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten Vereinbarungen abschließen über

die Übertragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände und der mit der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen,

den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben.

(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und den Ausgleich nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid regeln. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen.

Abschnitt 3

Innere Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes

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Zitiervorschlag: § 16 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/16?asof=2026-07-30

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